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Öffentlichkeitsarbeit, Ausbildung

Umsetzung der 2G+ Regel und Regel für vollständig geimpfte Personen im Trainingsbetrieb

Veröffentlicht: 01.12.2021
Autor: Thomas Ende

Ab dem 01.12.2021 gilt im Landkreis Hameln-Pyrmont gemäß niedersächsischer Corona-Verordnung vom 23. November 2021 und der darauf basierenden Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 30.11.2021 die 2G+ Regel. Das bedeutet, dass das Hallenbad Coppenbrügge nur Personen betreten dürfen, die genesen oder geimpft sind und zusätzlich einen negativen Coronatest vorlegen können.

Der Vorstand der DLRG Coppenbrügge hat folgende Regelung für das Betreten der Schwimmhalle Coppenbrügge während des Trainingsbetriebes der DLRG Coppenbrügge (außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Hallenbades) für Personen ab 18 Jahren, einstimmig beschlossen:

Der Zugang zum Hallenbad wird Personen ab 18 Jahren nur gestattet, wenn diese einen gültigen Testnachweis vorlegen können. Auf § 7 der Nds. CoronaVO wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Selbsttest im Hallenbad Coppenbrügge wird von Personen, die nicht dem Vorstand oder dem  Trainerteam der DLRG Coppenbrügge angehören, nicht akzeptiert. Personen, die keinen tagesaktuellen Testnachweis oder eine attestierte Ausnahmebescheinigung vorweisen können, dürfen das Hallenbad nicht betreten. 

Auszug aus der Nds. CoronaVO über die Gültigkeit von Testungen:

  1. PCR-Testung bis 48 Stunden nach der Testung gültig

  2. PoC-Antigen-Test bis 24 Stunden nach der Testung gültig

  3. Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, bis 24 Stunden nach der Testung gültig

Außerdem gilt gem. Nds. CoronaVO eine Maskenpflicht, auch in der Dusche:

Es gilt die FFP2-Maskenpflicht in Innenbereichen, OP-Masken reichen vielfach nicht mehr, bei Kindern unter 14 Jahren genügt eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung, Kinder unter 6 Jahren müssen keine Maske tragen.

Begründung:

Alle Maßnahmen, auch die des Trainingsbetriebs müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Darüber hinaus werden Kontaktbeschränkungen von führenden Politikern und Wissenschaftlern empfohlen.

In der Abwägung einen Trainingsbetrieb, der zum einen die Schwimmausbildung  und zum anderen die Rettungsschwimmausbildung umfasst, aufrecht erhalten zu können, müssen bei Personen ab 18 Jahren, die die Schwimmhalle betreten, sehr enge Maßstäbe angelegt werden. Der Vorstand ist sich einig darüber, dass es eine allgemeine Testung vor Ort mit einem zugelassenen Selbsttest nicht geben kann, da der personelle Aufwand ehrenamtlich nicht zu leisten ist.

Von daher wird von allen Personen über 18 Jahren, die die Schwimmhalle betreten, ein gültiger Testnachweis verlangt. Diese Bescheinigung ist unaufgefordert bei der Person vorzuzeigen, die die Anwesenheit aller Personen in der Schwimmhalle Coppenbrügge erfasst. Erfasst werden alle Personen von einem Vorstandsmitglied der DLRG Coppenbrügge, das schriftlich beauftragt wurde.

Der Vorstandsbeschluss vom 30.11.2021 verliert mit einer Änderung der gesetzlichen Vorgaben seine Gültigkeit.

 

Der Vorstand

 

update 05.12.2021

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/covid-19-testung-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-198180.html

Ab dem morgigen Samstag (4. Dezember) werden Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, nach einem Beschluss der Landesregierung von der zusätzlichen Testpflicht beim Besuch von Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen, für die derzeit die 2Gplus-Regelungen gelten, befreit.

Für den Besuch der entsprechenden Einrichtungen ist für diese Personen dann lediglich der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie sowie der erfolgten Auffrischungsimpfung mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass erforderlich. Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2Gplus entfällt.

 

 

Thomas Ende

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