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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Coppenbrügge e.V.

SATZUNG der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft Coppenbrügge e.V.

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 (Name und Sitz)
  • § 2 (Zweck)
  • § 3 (Gemeinnützigkeit)
  • § 4 (Mitgliedschaft)
  • § 5 (Jugend)
  • § 6 (Jahreshauptversammlung)
  • § 7 (Vorstand)
  • § 8 (Beziehung zur DLRG LandesverbandNiedersachsen e.V. und zur DLRG Weserbergland e.V.)
  • § 9 (Ordnungsbestimmungen)
  • § 10 (Ordnungen der DLRG)
  • § 11 (Material)
  • § 12 (Satzungsänderungen)
  • § 13 (Auflösung)
  • § 14 (Inkrafttreten der Satzung)

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

§1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Die DLRG Coppenbrügge e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.V. und der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragenen DLRG Bezirk Weserbergland e.V
  2. Sie führt die Bezeichnung "DLRG Coppenbrügge e.V."
  3. Sie ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
  4. Vereinssitz ist Coppenbrügge.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die DLRG Coppenbrügge e.V. ist Mitglied im Landessportbund

§2 Zweck

  1. Zweck der DLRG Coppenbrügge e.V. ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr – auf der Grundlage sportlichen Handelns im Sinne der humanitären Tradition – durch Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
    1. Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren in und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten, 
    2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr des Landes, der Landkreise und Gemeinden.
  3. Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die
    1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
    2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die DLRG Coppenbrügge e.V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG e.V.) und der Satzung der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. und der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. selbständige Organisation. 2Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der DLRG Coppenbrügge e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Coppenbrügge e.V. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG Coppenbrügge e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
  3. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind.
  4. Für Dienstleistungen, die die DLRG Coppenbrügge e.V. im Rahmen des Satzungszwecks (§ 2 Abs. 2 und 3) erbringt, kann von Dritten ein Entgeld verlangt werden; dessen Höhe sich nach der Gebührenordnung richtet, die der Landesverbandsrat erlässt

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG Coppenbrügge e.V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechtes werden. Sie erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung diese Satzung und die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.
  3. Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG Coppenbrügge e.V. vertreten.
  4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend.
  6. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    2. Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand mit einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    3. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der DLRG e.V., der Satzung der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. sowie der Satzung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund dieser Satzung bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann das zuständige Schieds- und Ehrengericht wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
      1. Rüge, 
      2. Verweis, 
      3. zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
      4. zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
      5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
      6. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
      7. Ausschluss
    4. Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
  8. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
  9. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben, scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.
  10. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.

§ 5 Jugend

  1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Coppenbrügge e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG. 
  3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e.V. sowie dem Grundsatzprogrammen, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.
  4. Der Vorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten

§ 6 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG Coppenbrügge e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter gem. § 7,
    2. Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
    3. Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes,
    4. Wahl des weiteren Mitgliedes der DLRG Coppenbrügge e.V. im Bezirksrat der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. und dessen Stellvertreter,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,
    7. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    8. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach § 4 sowie des Vorstandes der DLRG Coppenbrügge e.V.,
    9. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
    10. Satzungsänderungen,
    11. ggfs. erforderliche Ergänzungswahlen.
      Wahlen gemäß a) bis d) werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. durchgeführt.
  2. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.
  3.  _
    1. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG Coppenbrügge e.V. zusammen.
    2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 4 Abs. 3 bis 5.
  4. _
    1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außer-ordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder.
    2. Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG Coppenbrügge e.V. mindestens zwei Wochen vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag. Die Einladung erfolgt in Textform.
    3. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens eine Woche vorher in Textform eingegangen sein.
  5. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet die DLRG Coppenbrügge e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der DLRG e.V., der Satzung der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V., der Satzung der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlungen der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. und der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V.
  2. Den Vorstand bilden 
    1. Vorsitzende(r),
    2. Zweiter Vorsitzende(r),
    3. Schatzmeister(in) oder Stellvertreter(in),
    4. Leiter(in) Ausbildung, oder Stellvertreter(in),
    5. Leiter(in) Einsatz, oder Stellvertreter(in),
    6. Vorsitzende(r) der DLRG-Jugend oder ein(e) Stellvertreter(in).

Er kann erweitert werden höchstens um 

    1. Arzt/Ärztin oder Stellvertreter(in),
    2. Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellvertreter(in)
    3. Justitiar(in) oder Stellvertreter(in),
    4. drei Beisitzer(innen).
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nur im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 6 Abs.1 anstehen, gewählt. 
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.
  4. Eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern ist möglich. Ausgeschlossen ist eine Personalunion zwischen dem Vorstand gem. § 26 BGB (§ 7 Abs. 3) und dem Schatzmeister oder Stellvertreter.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
  6. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
  7. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.

§ 8 (Beziehung zur DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. und zur DLRG Weserbergland e.V.)

  1. Der Vorstand der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. sowie der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. sind berechtigt, die Arbeit der DLRG Coppenbrügge e.V. zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach §2 dieser Satzung dienen. 
  2. _
    1. Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. fristgerecht einzuladen. Von allen Jahreshauptversammlungen ist ihm eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten
    2. Vorstandsmitglieder der DLRG e.V., der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. sowie der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie Zusammenkünften der Organe der DLRG Coppenbrügge e.V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
  3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. zuzuleiten:
    1. Technischer Bericht,
    2. Beitragsabrechnung,
    3. Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen,
    4. aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Bezirk zu zahlende Beträge,
    5. Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. oder der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. verlangt worden ist.
  4. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe der DLRG Bezirk Weserbergland e.V. festgesetzt.
  5. Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG Coppenbrügge e.V. im nächsten Bezirksrat bzw. in der nächsten Bezirkstagung vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

§ 9 (Ordnungsbestimmungen)

(1)

  1. Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets in Textform erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften genügt eine schriftliche Einladung.
  2. Wenn die DLRG Coppenbrügge e.V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 12), so können Einladungen und Anträge zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
  3. Zu Beginn der Versammlung sind die der Versammlung vorzulegenden Anträge an die stimmberechtigt anwesenden Mitglieder auszuhändigen.

(2)

  1. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(3)

  1. Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 
  2. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
  3. Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

(4)

  1. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.

(5)_

  1. Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch
  2. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des übergeordneten Bezirks oder des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden
  3. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte das zuständige Schieds- und Ehrengericht anzurufen.

§ 10 (Ordnungen der DLRG)

  1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
  3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
  4. Das Verfahren vor dem Schieds- und Ehrengericht regelt die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG.
  5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
  6. Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG Coppenbrügge e.V.

§ 11 (Material)

  1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben und soll von der Materialstelle der DLRG bezogen werden.
  2. Die DLRG Coppenbrügge e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist. 

§ 12 (Vereinsorgan)

  1. Die DLRG Coppenbrügge e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

§ 13 (Satzungsänderungen)

  1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 
  2. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V.
  3. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V. aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

§ 14 (Auflösung)

  1. Die Auflösung der DLRG Coppenbrügge e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung der DLRG Coppenbrügge e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an die DLRG Bezirk Weserbergland e.V. für den Fall, dass der Bezirk das Vermögen nicht übernimmt, fällt dieses an den Landesverband. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 (Inkrafttreten der Satzung)

  1. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes der DLRG Landesverband Niedersachsen e.V.
  2. Die Satzung ist am 26.01.1990 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe Coppenbrügge e.V. beschlossen und am 01.11.1990 unter der Nr. 1185 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hameln eingetragen worden.
  3. Die Satzungsänderung zu § 1 Abs. 4, § 2 Abs.1 und 2 sowie § 3 Abs.1 wurde auf der Jahreshauptversammlung am 04.02.2006 beschlossen.
  4. Die Satzung ist am 12.03.2016 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG Coppenbrügge e.V. beschlossen und am 30.05.2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen worden.

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