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Am 05.09.2018 durch den Vorstand beschlossen.

Gebührenordnung der DLRG Coppenbrügge

1. Allgemeines

Für Einsätze der DLRG-Kräfte außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Aufgaben (Nr. 2) wird Kostenersatz für kostenpflichtige Leistungen (Nr. 3) nach Maßgabe dieser Ordnung erhoben.

2. Unentgeltlich zu erfüllende Aufgaben

Hilfe- und Sachleistungen der DLRG bei Wasserunfällen oder sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben in Gefahr sind, mit Ausnahme der Transportkosten.

3. Kostenpflichtige Leistungen

Kostenpflichtig sind alle Hilfe- und Sachleistungen der DLRG, die nicht unter die in Nr. 2 genannten unentgeltlich zu erfüllenden Aufgaben fallen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Anforderung für Behörden oder um Maßnahmen handelt, die von privaten Personen angefordert werden.

Kostenpflichtig sind insbesondere:

  1. Hilfe- und Sachleistungen bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind;
  2. Ausrücken nach vorsätzlich oder grob fahrlässig grundloser Alarmierung;
  3. Bergung von Fahrzeugen, wenn sie keine Verkehrshindernisse darstellen und von ihnen keine Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen;
  4. die zeitweise Überlassung von Booten, Fahrzeugen, Rettungs- und Beleuchtungsmitteln und sonstigen Hilfsgeräten;
  5. das Auspumpen von Booten und sonstigen Fahrzeugen sowie anderen Behältnissen;
  6. das Schleppen von Fahrzeugen über die direkte Bergung hinaus;
  7. die Überwachung von Veranstaltungen auf, am und im Wasser, wenn vom Veranstalter Sicherheitswachen angefordert werden;
  8. Gestellung von Material und Personal der DLRG zu anderen als in Nr. 3 dieser Satzung genannten Fällen.

4. Kostenmaßstab

  1. Grundlage der Kostenersatzberechnung bildet, sofern im Kostentarif (Anlage) für bestimmte Leistungen kein fester Betrag ausgewiesen ist, die Zeit der Abwesenheit von Personal, Fahrzeugen und Geräten der DLRG vom Gerätehaus bzw. von der Rettungsstation oder des Tätigwerden von DLRG-Personal nach erfolgter Alarmierung. Bei der Überlassung von Fahrzeugen und Geräten wird der Kostenersatz nach der Zeit von der Übergabe bis zur Rückgabe berechnet.
  2. Kostenersatz wird nach Maßgabe des als Anlage zu dieser Satzung erstellten Kostentarifs erhoben.
  3. Kostenersatz ist auch zu zahlen, wenn bei Eintreffen bzw. Tätigwerden des
    DLRG-Personals der Einsatz nicht mehr erforderlich ist.

5. Entstehung der Kostenersatzpflicht und Fälligkeit

Die Kostenersatzpflicht entsteht in den Fällen des Nr. 3-1 mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Nr. 3-2 bis 8 mit der Inanspruchnahme des Personals, der Fahrzeuge und Geräte der DLRG. Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenrechnung fällig.

6. Kostenersatzpflichtiger

Der Kostenersatzpflichtige ist bei Leistungen nach Nr. 3-1 und 3 bis 8 derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden und bei Leistungen nach Nr. 3 Nr. 2 derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der DLRG auslöst. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

7. Haftung

  1. Die Haftung der DLRG wird für Schäden ausgeschlossen, die Dritten durch die Benutzung von Fahrzeugen und Geräten entstehen, wenn und soweit das Personal der DLRG sie nicht selbst bedient oder einsetzt, wenn der DLRG nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  2. Für Schäden und Verluste an zeitweise überlassenen Fahrzeugen und Geräten haftet der Benutzer.
  3. Der Benutzer / Kostenersatzpflichtige hat die DLRG von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

8. Billigkeitsmaßnahmen

Der Vorstand der DLRG Coppenbrügge, können die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. Für das Tätigwerden im Rahmen der Anforderung für Behörden wird kein Kostenersatz nach Maßgabe dieser Satzung berechnet, es sei denn, ein Dritter kann als Kostenersatzpflichtiger haftbar gemacht werden.

Anlage
Kostentarif gem. Nr. 3 der Gebührenordnung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Coppenbrügge e.V., über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der DLRG außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Aufgaben.

 

Nr.KostenstelleJe kmJe StundeJe Tag
1Personaleinsatz je angefangene Stunde 
1.1Ehrenamtliches DLRG Personal 27,00€ 
2Einsatz von Kfz ohne Personalanteil 
2.1Einsatzleitwagen1,30€50,00€750,00€
2.2Gerätewagen1,50€100,00€1500,00€
2.3Mannschaftstransportwagen1,30€50,00€750,00€
3Boote ohne Personalanteil 
3.1Motorrettungsboot bis 39 ps 60,00€900,00€
3.2Motorrettungsboot 40 bis 199 ps 100,00€1500,00€
4Verbrauchsmaterial 
4.1VerbrauchsmaterialNach Verbrauch

 

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