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Jahreshauptversammlung online mit Zoom

Erklärungen

  • Die Videokonferenz ist am 20.03.2021 ab 16:30 Uhr offen.
  • Bitte als Benutzernamen den Vor- und Nachnamen verwenden.
  • Der Zutritt erfolgt zunächst in einen Warteraum. Von dort erfolgt die Freischaltung zur Teilnahme an der Videokonferenz.
  • Meeting-Nummer: 824 9553 9839 - Pin 664863

 

Details zur Jahreshauptversammlung

  1. Eröffnung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
  2. Benennung des Protokollführers
  3. Grußworte des Bezirkes
  4. Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
  5. Feststellung der Stimmberechtigung
  6. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  7. Vorstellen der Anträge an die stimmberechtigt anwesenden Mitglieder
  8. Bekanntgabe des Protokolls der Jahreshauptversammlung 2020
  9. Beschluss über die Tagesordnung
  10. Ehrungen
  11. Bericht des Vorstandes mit Aussprache
  12. Bericht des Schatzmeisters
  13. Bericht der Revisoren
  14. Entlastung des Schatzmeisters
  15. Entlastung des Vorstandes
  16. Behandlung der bis zum 13.03.2021 eingegangenen Anträge
  17. Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes 2021 mit Aussprache
  18. Vorschau auf 2021
  19. Verschiedenes

 

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht“ (Corona-Abmilderungsgesetz) hat der Bundestag am 25.03.2020 beschlossen. Zwei Tage später wurde es vom Bundesrat bestätigt und ist nun seit dem 28. März 2020 gültig. Der Artikel 2 dieses Gesetzes umfasst das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“.

  • Art. 2 § 5 Abs. 2
    Bei stattfindenden Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen
    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
      oder
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben

Das bedeutet, dass erstens die Online-Mitgliederversammlung der Präsenzversammlung gleichgestellt wird, auch wenn dies nicht in der Satzung geregelt ist und zweitens können Mitglieder ihre Stimmen vor der Präsenz- oder Online-Mitgliederversammlung bereits schriftlich abgeben und müssen dann nicht an der Versammlung teilnehmen.

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