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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Coppenbrügge e.V. findest du hier .
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Beschluss zur Reisekostenregelung in der DLRG OG Coppenbrügge e. V. Stand: 25.01.2023
Reisen für die DLRG Coppenbrügge sind unter ökologischen und ökonomischen Kriterien, sprich der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes zu tätigen.
1. Anspruchsberechtigte
Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten haben folgende Personenkreise:
a) Funktionsträger/innen
b) weitere Personen
2. Verkehrsmittel
Reisen für die DLRG Coppenbrügge sollen aus ökologischen Gründen über Unternehmendes öffentlichen Personenverkehrs durchgeführt werden. Fahrten mit privaten PKW sollen sich auf die Fälle von notwendigem Materialtransport sowie die Bildung von Fahrgemeinschaften beschränken.
3. Antrag
Fahrten bei denen Fahrtkosten abgerechnet werden sollen, sind eine Woche vor der Fahrt bei der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden der DLRG Coppenbrügge schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
Davon ausgenommen sind:
4. Höhe der Erstattung
Grundregeln
Fahrten mit der Bahn
Fahrten mit dem PKW
Sonstiges
5. Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
Werden Dienstreisen mit privaten Reisen verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre.
6. Entscheidung
Über den Antrag entscheidet die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzender in Absprache mit dem Kassenwart/der Kassenwartin. Ist der 2. Vorsitzender betroffen, entscheidet der 1. Vorsitzende. In unklaren Fällen kann der Vorstand befragt werden.
7. Abrechnung
Die Erstattung der Reisekosten erfolgt ausschließlich nach Vorlage der Originalbelege. Der Abrechnungszeitraum umfasst 3 Monate nach Beendigung der Veranstaltung bzw. bei Reisen im letzten Jahressechstel zum 31.01. des folgenden Jahres. Nach diesem Zeitraum verfällt der Anspruch auf Reisekostenerstattung.
8. Sammelabrechnung
Anspruchsberechtigte gemäß 1.a) können Fahrten mit einem maximalen Erstattungsbetrag von 30 € je Fahrt sammeln und bis zum 31.01. des Folgejahres abrechnen. Alle anderen Fahrten müssen gem 1. bis 7. abgerechnet werden.
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